Barrierefreie Website & BFSG:
Was wirklich Pflicht ist – und was nicht

Barrierefreiheit im Web ist wichtig – aber nicht jede Website muss automatisch sämtliche Anforderungen des BFSG erfüllen. Wer eine barrierefreie Website erstellen lassen möchte, sollte deshalb wissen, was gesetzlich wirklich relevant ist, welche WCAG-Grundlagen sinnvoll sind und wo unnötige Panik oder technische Übertreibungen beginnen.

Barrierefreie Website

Kaum hatte sich die Aufregung um DSGVO und Cookie-Banner einigermaßen gelegt, folgte das nächste große Website-Thema: Barrierefreiheit. Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG – und rund um das Gesetz kursieren Aussagen, die durchaus geeignet sind, vor allem kleinere Unternehmen und Praxisinhaber nervös zu machen.

„Jede Website muss jetzt barrierefrei sein.“
„Wer seine Website nicht umstellt, riskiert Abmahnungen.“
„Sie brauchen dringend ein Accessibility-Plugin.“
„Ohne Barrierefreiheit drohen 100.000 Euro Bußgeld.“

Ganz falsch ist das alles nicht. Richtig ist es in dieser Pauschalität aber eben auch nicht.

Zeit also, das Thema etwas sachlicher zu betrachten.

Denn digitale Barrierefreiheit ist sinnvoll. Sehr sogar. Eine gut zugängliche Website ist leichter zu bedienen, erreicht mehr Menschen und ist häufig schlicht die bessere Website.

Aber deshalb muss noch lange nicht jede kleine Praxis-Website in Deutschland über Nacht zum digitalen Hochsicherheitsprojekt werden.

Muss seit 2025 jede Website barrierefrei sein?

Nein.

Das ist wahrscheinlich die wichtigste Information dieses Artikels.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz erfasst nicht generell sämtliche Websites privater Unternehmen. Es gilt für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die Verbraucherinnen und Verbrauchern angeboten werden. Bei Websites spielt insbesondere die sogenannte „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr“ eine Rolle.

Ein klassisches Beispiel ist ein Online-Shop. Auch eine Online-Terminbuchung kann unter bestimmten Voraussetzungen relevant sein.

Eine reine Präsentationswebsite, die über ein Unternehmen oder eine Praxis informiert und Leistungen beschreibt, ohne dass darüber eine entsprechende elektronische Dienstleistung im Hinblick auf einen Verbrauchervertrag abgewickelt wird, fällt dagegen grundsätzlich nicht automatisch in diesen Bereich.

Das ist ein erheblicher Unterschied.

Eine Website eines Heilpraktikers mit Informationen über die Praxis, Vita, Behandlungsschwerpunkte, Telefonnummer und E-Mail-Adresse ist rechtlich also nicht automatisch mit einem Online-Shop, einem Buchungsportal oder einem Online-Banking-Angebot gleichzusetzen.

Bei Kontaktformularen und digitalen Terminlösungen muss genauer hingesehen werden. Je näher eine Funktion tatsächlich an einer individuellen Anfrage mit Blick auf einen Vertragsabschluss liegt, desto eher kann sie in den Anwendungsbereich fallen.

Und was gilt für kleine Praxen?

Hier kommt eine zweite wichtige Ausnahme ins Spiel, die in vielen alarmistisch formulierten Artikeln erstaunlich wenig Raum bekommt.

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind vom BFSG grundsätzlich ausgenommen.

Als Kleinstunternehmen gilt ein Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten, das entweder höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme höchstens zwei Millionen Euro beträgt.

Das dürfte auf sehr viele Heilpraktikerpraxen, Physiotherapiepraxen, psychotherapeutische Praxen, Osteopathiepraxen, Gesundheitsberater und kleinere ärztliche Praxen zutreffen.

Natürlich gibt es Konstellationen, bei denen genauer geprüft werden sollte – etwa größere Praxisgemeinschaften, Medizinische Versorgungszentren, Kliniken, größere Gesundheitsunternehmen oder Unternehmen mit zusätzlichen digitalen Geschäftsmodellen.

Aber aus „Seit Juni 2025 gibt es gesetzliche Anforderungen an bestimmte digitale Dienstleistungen“ wird eben nicht automatisch:

„Jede Physiotherapeutin mit einer Website muss jetzt sofort einen kompletten WCAG-Audit durchführen lassen.“

Barrierefreiheit ist trotzdem eine gute Idee

Und jetzt kommt der Teil, der uns als Webdesigner mindestens genauso wichtig ist.

Nur weil eine Website nicht zwingend unter das BFSG fällt, heißt das nicht, dass Barrierefreiheit uninteressant wäre.

Im Gegenteil.

Viele Maßnahmen, die eine Website barriereärmer machen, sind gleichzeitig Grundlagen guten Webdesigns und einer guten User Experience.

Eine verständliche Navigation hilft einem blinden Nutzer mit Screenreader – aber genauso einer 72-jährigen Patientin am Smartphone.

Ein deutlicher Farbkontrast hilft Menschen mit Sehschwäche – aber auch jemandem, der auf der Terrasse bei Sonnenlicht versucht, einen Termin zu finden.

Große, gut anklickbare Buttons helfen Menschen mit motorischer Einschränkung – ebenso wie jedem anderen Nutzer auf einem kleinen Smartphone.

Eine klare Überschriftenstruktur ist für assistive Technologien wichtig – und gleichzeitig gut für Suchmaschinen und für Leser, die eine Seite nur überfliegen.

Barrierefreiheit und gutes Webdesign stehen deshalb keineswegs im Widerspruch. Sehr oft sind sie dasselbe Problem aus zwei unterschiedlichen Blickwinkeln.

Barrierefreiheit Webdesign

Was bedeutet eine barrierefreie Website eigentlich?

Die technischen Leitlinien orientieren sich im Web im Wesentlichen an vier Prinzipien: Inhalte sollen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein.

Für Websites spielen dabei insbesondere die international etablierten Web Content Accessibility Guidelines, kurz WCAG, eine zentrale Rolle.

Das klingt komplizierter, als vieles davon in der Praxis ist.

Eine sinnvoll aufgebaute barrierearme oder barrierefreie Website achtet beispielsweise auf:

  • eine logische Überschriftenhierarchie,
  • ausreichende Farbkontraste,
  • gut lesbare Schriftgrößen,
  • sinnvoll beschriftete Buttons und Links,
  • Alternativtexte für informative Bilder,
  • eine möglichst vollständige Bedienbarkeit über die Tastatur,
  • einen sichtbaren Tastaturfokus,
  • korrekt beschriftete Formularfelder,
  • verständliche Fehlermeldungen,
  • eine responsive Darstellung auch bei Vergrößerung sowie
  • eine saubere technische Struktur, die von Screenreadern und anderen assistiven Technologien interpretiert werden kann.

Das sind keine exotischen Spezialfunktionen.

Das ist zu einem erstaunlich großen Teil einfach sauber gemachtes Webdesign.

Nein, Ihre Website braucht nicht automatisch einen blinkenden „Barrierefreiheit“-Button

In den letzten Monaten sind sogenannte Accessibility-Widgets und Accessibility-Overlays sehr populär geworden.

Man kennt sie inzwischen: Am Bildschirmrand erscheint ein kleines Symbol. Nach einem Klick lassen sich Schrift vergrößern, Farben umkehren, Kontraste verändern, Animationen abschalten oder Inhalte vorlesen.

Das sieht beeindruckend aus.

Es bedeutet aber nicht automatisch, dass die Website barrierefrei ist.

Ein Overlay kann eine schlecht aufgebaute Überschriftenstruktur nicht zuverlässig reparieren. Es macht aus einem nicht sinnvoll beschrifteten Formular nicht automatisch ein gutes Formular. Und es kann eine technisch falsche Navigation nicht in jedem Fall so korrigieren, dass sie für Screenreader oder Tastaturnutzer zuverlässig funktioniert.

Auch Fachstellen und Organisationen für digitale Barrierefreiheit weisen darauf hin, dass solche Ein-Klick-Lösungen nicht ausreichen, um eine Website tatsächlich barrierefrei zu machen.

Deshalb verfolgen wir bei TheraDesign einen anderen Ansatz:

Barrierefreiheit sollte möglichst in der Website stecken – nicht als Reparaturknopf darüberliegen.

Auch eine eigene Vorlesefunktion ist nicht automatisch Pflicht

Ein weiterer verbreiteter Irrtum lautet: Jede barrierefreie Website müsse selbst Texte vorlesen können.

Das ist so pauschal nicht richtig.

Viel wichtiger ist, dass eine Website technisch so aufgebaut ist, dass assistive Technologien wie Screenreader ihre Inhalte korrekt erfassen und wiedergeben können.

Dafür braucht es beispielsweise sinnvolle HTML-Strukturen, korrekt bezeichnete Bedienelemente, verständliche Formulare und Textalternativen für relevante nicht-textliche Inhalte.

Menschen, die regelmäßig einen Screenreader benötigen, verwenden dafür meist bereits entsprechende assistive Technologien. Die Website sollte mit ihnen möglichst gut funktionieren.

Das ist etwas anderes, als auf jeder Seite zusätzlich einen großen „Vorlesen“-Schalter einzubauen.

Muss jetzt jedes Bild einen Alternativtext bekommen?

Auch hier lautet die Antwort: Nein – jedenfalls nicht blind und mechanisch.

Ein Bild, das inhaltliche Informationen vermittelt, braucht eine sinnvolle Textalternative.

Ein Bild, das ausschließlich dekorativ eingesetzt wird, sollte dagegen technisch so eingebunden sein, dass assistive Technologien es ignorieren können.

Ein Alternativtext wie „Dekorative grüne Wellenlinie links unten“ hilft einem Screenreader-Nutzer in der Regel nicht weiter.

Barrierefreiheit bedeutet nicht, möglichst viele zusätzliche Informationen einzubauen. Sie bedeutet, die richtigen Informationen zugänglich zu machen.

Brauchen Unternehmen Leichte Sprache und Gebärdensprache?

Auch dazu liest man inzwischen widersprüchliche Aussagen.

Für private Unternehmen besteht aufgrund des BFSG keine generelle Verpflichtung, Unternehmenswebsites vollständig zusätzlich in Leichter Sprache oder Deutscher Gebärdensprache anzubieten.

Bei öffentlichen Stellen können aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen deutlich weitergehende Anforderungen gelten.

Das ist eine der Stellen, an denen häufig Vorschriften für öffentliche Einrichtungen und Vorschriften für private Unternehmen miteinander vermischt werden.

Webagentur barrierefreies Webdesign

Barrierefrei muss nicht hässlich bedeuten

Vielleicht ist das aus Designersicht der wichtigste Punkt.

Es gibt keinen Grund, warum eine barrierefreie Praxis-Website aussehen müsste wie ein Behördenportal aus dem Jahr 2003.

Gute Typografie kann barrierefrei sein. Großzügige Weißräume können barrierefrei sein. Elegante Farbkonzepte können barrierefrei sein. Fotos, Illustrationen, Animationen und moderne Layouts sind nicht grundsätzlich verboten.

Man muss nur wissen, wo Gestaltung auf Nutzbarkeit trifft.

Bei Farbkontrasten beispielsweise geht es nicht darum, nur noch Schwarz auf Weiß zu verwenden. Es geht darum, bestimmte Mindestkontraste sicherzustellen.

Und manchmal bedeutet professionelles Webdesign eben auch, einer Kundin zu sagen:

„Dieses helle Beige sieht auf dem Moodboard wunderschön aus. Als Schriftfarbe auf Weiß ist es trotzdem keine gute Idee.“

Wie TheraDesign Barrierefreiheit bei Praxis-Websites umsetzt

Bei unseren Websites für Heilpraktiker, Ärzte, Physiotherapeuten, Psychotherapeuten und andere Heilberufe denken wir Barrierefreiheit deshalb möglichst früh im Gestaltungsprozess mit.

Das von uns eingesetzte professionelle WordPress-System bietet dafür bereits umfangreiche technische Möglichkeiten. Entscheidend ist jedoch, wie diese Möglichkeiten beim Aufbau einer konkreten Website genutzt werden.

Denn ein technisch gut vorbereitetes System allein garantiert noch keine barrierefreie Website. Farben, Inhalte, Navigation, Bilder, Formulare und individuelle Designentscheidungen können jederzeit neue Barrieren erzeugen.

Genau hier beginnt unsere Arbeit.

Wir achten unter anderem auf:

  • eine saubere Seiten- und Überschriftenstruktur,
  • gut lesbare Typografie,
  • ausreichende Farbkontraste,
  • sinnvolle Link- und Buttontexte,
  • klar erkennbare Bedienelemente,
  • korrekt aufgebaute Formulare,
  • sichtbare Fokuszustände,
  • eine durchdachte mobile Darstellung,
  • sinnvolle Alternativtexte sowie
  • eine technische Struktur, die möglichst gut mit assistiven Technologien zusammenarbeitet.

Dabei soll die Website weiterhin nach Ihrer Praxis aussehen.

Nicht nach „Barrierefreiheit“.

Warum wir trotzdem nicht leichtfertig „100 % barrierefrei“ versprechen

Auch das gehört für uns zu einer seriösen Beratung.

Zwischen einer barrierebewusst entwickelten Website, einer Website, die technisch sehr viele WCAG-Kriterien erfüllt, und einer formell vollständig geprüften Konformität besteht ein Unterschied.

Automatische Tools können beispielsweise fehlende Alternativtexte, Kontrastprobleme oder bestimmte technische Fehler finden.

Sie können aber nicht zuverlässig beurteilen, ob ein Alternativtext inhaltlich wirklich sinnvoll ist, ob eine Navigation mit einem echten Screenreader angenehm funktioniert oder ob ein komplizierter Prozess für Menschen mit unterschiedlichen Einschränkungen tatsächlich verständlich ist.

Professionelle Prüfverfahren kombinieren deshalb automatisierte Tests mit manuellen Prüfungen, Tastaturnavigation und gegebenenfalls Screenreader-Tests.

Wer eine gesetzlich besonders relevante oder komplexe Plattform betreibt, kann deshalb zusätzlich einen spezialisierten Accessibility-Audit benötigen.

Für eine kleine Praxis-Website ist dagegen oft eine pragmatische, fachlich saubere Umsetzung der wesentlich sinnvollere Ausgangspunkt.

Und was ist nun mit Abmahnungen und den 100.000 Euro?

Das Risiko sollte man weder dramatisieren noch wegreden.

Das BFSG wird behördlich überwacht. Bei festgestellten Verstößen können die zuständigen Marktüberwachungsbehörden Unternehmen zur Herstellung der gesetzlich geforderten Barrierefreiheit auffordern und weitere Maßnahmen ergreifen.

Für bestimmte Verstöße sieht das BFSG auch empfindliche Bußgelder vor.

Daraus folgt aber nicht, dass jede nicht perfekte Website automatisch zu einer Abmahnung oder einem Bußgeld von 100.000 Euro führt.

Vor allem sollte zunächst geklärt werden, ob das betreffende Unternehmen und die betreffende Dienstleistung überhaupt unter das BFSG fallen.

Genau dieser erste Schritt fehlt erstaunlich häufig in dramatisch formulierten Werbeanzeigen für BFSG-Audits und Accessibility-Plugins.

Braucht meine Praxis eine „Erklärung zur Barrierefreiheit“?

Auch hier lohnt sich sprachliche Genauigkeit.

Private Unternehmen, deren Dienstleistungen tatsächlich unter das BFSG fallen, müssen bestimmte Informationen dazu bereitstellen, wie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt werden.

Das ist jedoch nicht automatisch dasselbe wie die klassische „Erklärung zur Barrierefreiheit“, die man von Websites öffentlicher Behörden und Einrichtungen kennt.

Auch diese unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen werden im Internet häufig miteinander vermischt.

Eine kleine Praxis, die gar nicht in den Anwendungsbereich des BFSG fällt, benötigt deshalb nicht allein aufgrund des BFSG plötzlich eine zusätzliche „Erklärung zur Barrierefreiheit“ im Footer.

Barrierefreiheit ohne Panik

Unser Fazit ist deshalb ziemlich unspektakulär:

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz sollte ernst genommen werden.

Barrierefreiheit sowieso.

Aber Angst ist keine gute Grundlage für Webdesign.

Wer eine Website betreibt, sollte zunächst prüfen, ob das eigene Unternehmen und das konkrete Online-Angebot überhaupt unter das BFSG fallen. Danach lässt sich entscheiden, welcher Grad der Umsetzung erforderlich und sinnvoll ist.

Unabhängig von der gesetzlichen Pflicht lohnt es sich aber, bereits heute viele Grundlagen digitaler Barrierefreiheit umzusetzen.

Denn gute Kontraste, verständliche Navigation, saubere technische Strukturen, lesbare Texte und bedienbare Formulare helfen nicht nur Menschen mit Behinderung.

Sie helfen Ihren Patienten.

Und damit sind wir wieder bei etwas, das wir ohnehin für jede Website anstreben:

gutes Design, das möglichst niemandem im Weg steht.

Hinweis: Dieser Beitrag erläutert das Thema Barrierefreiheit und das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Zweifelsfällen zum konkreten Anwendungsbereich sollte eine individuelle rechtliche Prüfung erfolgen.

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